"Berechtigtes Interesse" der DSGVO - Was ist das?
Um diese Verarbeitung auf ein solches berechtigtes Interesse stützen zu können, müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche oder ein Dritter haben ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung.
2. Die Verarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich.
3. Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen nicht.
Bei dem Begriff des berechtigten Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatsächlicher Gehalt durch Auslegung zu ermitteln ist und bereits in der vormals gültigen EU-Richtlinie 95/46/EG gebräuchlich war. Gemäß der Stellungnahme 06/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG ist das Interesse „das Bestreben im weiteren Sinne, das ein für die Verarbeitung Verantwortlicher an dieser Verarbeitung haben kann, oder der Nutzen, den der für die Verarbeitung Verantwortliche aus der Verarbeitung zieht – oder den die Gesellschaft daraus ziehen könnte.“
Lediglich der Zusatz „berechtigt“ beschränkt diesen Begriff des Interesses dahingehend, dass nur diejenigen Interessen von der Rechtsordnung geschützt werden sollen, die ihr nicht entgegenlaufen.
Bei dem berechtigten Interesse nach Art. 6 I Buchstabe f DSGVO kann es sich nach dem Wortlaut der Verordnung um das Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten handeln. Neben den berechtigten Interessen des Verantwortlichen kommen also auch berechtigte Drittinteressen als Grundlage für eine Verarbeitung in Frage.
Erwägungsgrund 47 der DSGVO nennt hier beispielsweise den Fall, dass „eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.“ Auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhinderung von Betrug und zum Zwecke der Direktwerbung kann ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Erwägungsgrund 48 der DSGVO nennt die „Übermittlung zwischen Teilen von Unternehmensgruppen oder Gruppen von Einrichtungen für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigen“. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung hat.
Ob der Verantwortliche die Datenverarbeitung auf Art. 6 I Buchstabe f DSGVO stützen kann hängt letztlich davon ab, ob die Verarbeitung für die Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist und wie die anschließende Interessensabwägung im Ergebnis ausfällt. Dieser Einzelfallabwägung kommt im Ergebnis entscheidende Funktion zu.